Die Zeit nach dem Urteil

Für ein im Grundgesetz verankertes Recht auf freie Bildung


Der 26. Januar 2005 ist in der Geschichte der deutschen Bildungspolitik ein historischer Tag. Steht er doch symbolhaft für die Entwicklungen der letzten Jahre hin zu einer noch größeren Selektion im Bildungswesen. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde an diesem Tag das Verbot allgemeiner Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz (HRG) gekippt.

Das Verbot allgemeiner Studiengebühren war im Jahr 2002 durch die damalige rot-grüne Bundesregierung im HRG verankert worden. Langzeitstudiengebühren oder aber sogenannten Studienkonten demgegenüber waren in bestimmten „Ausnahmenfällen“ erlaubt.

Gegen eben dieses Verbot hatten sich die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Hamburg und das Saarland gewandt. Die klagenden Bundesländer führten als Grund ihres Ganges nach Karlsruhe an, dass der Bund seine Gesetzgebungskompetenz überschritten und in die Länderkompetenz eingegriffen habe.

Bildung war und ist im föderalen System der Bundesrepublik Aufgabe der Länder. Aufgrund der sehr verschiedenen Ausgestaltungen im deutschen Hochschulbereich, sah das Grundgesetz zum damaligen Zeitpunkt allerdings für den Bildungsbereich eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes vor, um „gleichwertige Lebensbedingungen“ zu wahren.

Die Karlsruher Richter gaben den Klägern zwar insofern recht, dass der Bund seine Gesetzgebungskompetenzen überschritten habe, sie äußerten sich jedoch nicht abschließend dazu, ob Studiengebühren mit dem Bundesrecht, insbesondere dem UN-Sozialpakt vereinbar sind.

Das Urteil ist unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20050126_2bvf000103.html zu finden.

Nach der Urteilsverkündung wurden in bislang sieben Bundesländern Gesetze zur Einführung allgemeiner Studiengebühren verabschiedet. In den meisten Gebührenländern müssen die Studierenden ab dem Sommer 2007 pro Semester in der Regel 500 Euro an ihre Hochschule überweisen. Während die Studentinnen und Studenten immer mehr zur Kasse gebeten werden, ziehen sich die Länder immer mehr aus der Finanzierung der Hochschulen zurück. Gerade für Studierende aus finanzschwachem Elternhaus stellt dies ein großes Problem dar.

Durch die Föderalismusreform ist ein einheitliches Bildungssystem mehr denn je in weite Ferne gerückt. Das Thema Bildung wird machtpolitischen Interessen untergeordnet. So erhielten die Ländern als Ersatz dafür, dass sie im Bundesrat auf Mitspracherechte in anderen Politikfeldern verzichteten, die gesamte Gesetzgebungskompetenz im Bildungsbereich zugesprochen. Dies hat nicht nur die Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes zur Folge. Der Bund darf zukünftig ferner nicht mehr durch Transferzahlungen an die Länder, die Einheitlichkeit der Bildungsstandards garantieren. Hiervon ist in besonderem Maße der Hochschulbereich betroffen.

Um gleichwertige Verhältnisse in den Ländern zu schaffen und um sicherzustellen, dass jeder und jede ein Hochschulstudium aufnehmen kann, fordern wir die Rücknahme der Föderalismusreform. Der Bund muss nicht nur seine alten Rechte wiedererlangen, sondern er muss darüber hinaus die alleinige Gesetzgebungskompetenz im Bildungsbereich erhalten. Des Weiteren setzen wir uns für ein bundesweites Verbot von Studiengebühren ein. Aus unserer Sicht ist das Recht auf freie Bildung explizit im Grundgesetz zu verankern.

Darlehen, Kredite und Co

Verschuldung nach dem Studium

Studienbeitragsdarlehen

Studienbeitragsdarlehen (Neologismus) steht für 1. Verschuldung nach dem Studium, 2. variablen Zins, der nach oben nicht begrenzt ist, 3. Verschuldungsfalle

 

Seit nun mehr drei Semester werden von Studiengebühren ab dem ersten Semester in Deutschland erhoben. Seit dem ersten Tag der Erhebung können alle Studierenden zur Finanzierung der Gebühren ein sogenanntes Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen.

Neben diesen Darlehen, die entweder von der jeweiligen Landesbank oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angeboten werden, gibt es ferner den sogenannten Studienkredit der Kfw und Kredite, die von privaten Banken offeriert werden. Insbesondere die Studienbeitragsdarlehen werden immer wieder von Seiten der zuständigen Minister und der Gebührenbefürworter herangezogen, um die Sozialverträglichkeit der Gebühren hervorzuheben. Eine eben solche Sozialverträglichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2005 als notwendige Voraussetzung dafür angeführt, dass Studiengebühren verfassungskonform sind. Im Urteil heißt es konkret:

Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund - treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 ; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37, 49>) bedachter Regelung bei einer Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden.“ (BVerfG, 2 BvF 1/03 vom 26.1.2005, Absatz-Nr. 72)

Die Darlehensmodelle spielen folglich eine große Rolle bei der Frage, ist die Erhebung von Studiengebühren juristisch zulässig oder verstoßen sie vielmehr doch gegen das Grundgesetz. Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren hat seit seiner Gründung die Ansicht vertreten, dass Studiengebühren und Sozialverträglichkeit ein Widerspruch in sich sind und somit eindeutig gegen die Ziele des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte verstoßen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. Denn diejenigen Studierenden, die die Gebühren nicht sofort zahlen können und ein Darlehen aufnehmen müssen, zahlen im Endeffekt deutlich mehr für ihr Studium als Menschen aus finanzstarkem Elternhaus.

Dies wird auch nicht durch die sogenannte Kappungsgrenze verhindert. Zwar bekommen BAföG-EmpfängerInnen, die ein Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nehmen müssen, je nach Höhe des Fördersatzes ein mehr oder weniger großen Teil ihrer Schulden erlassen. Das Mittelstandsloch, d.h. die Studentinnen und Studenten, deren Eltern knapp über den Einkommensgrenzen liegen oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen keinen Anspruch auf die staatliche Studienfinanzierung haben, wird ein solcher Erlass jedoch nicht zu teil.

Wie hoch aber ist die Verschuldung nach dem Studium wirklich?
Eine Übersicht über die Höhe der Verschuldung, die einen Studierender durch die Aufnahme eines Studienbeitragsdarlehens nach seinem Studium erwartet, kann man dem unten auf der Seite zum Download angebotenen pdf entnehmen. Die Höhe der Verschuldung hängt dabei von der Länge des Studiums, von der Zinshöhe, der Rückzahlungsdauer und der Höhe der zu entrichtenden Studiengebühren ab.

Rückzahlung der Gebühren
Bei der Rückzahlung des Darlehens gibt es zwischen den Regelungen in den verschiedenen Gebührenländern große Unterschiede. Während man in Bayern nur „mindestens 20 Euro“ pro Monat tilgen muss, sieht das Darlehen der NRW.Bank vor, dass man seine Schulden mit mindestens 50 Euro pro Monat abbezahlt. In Hessen und Baden-Württemberg gibt es dagegen nur die Möglichkeit entweder 50, 100 oder 150 Euro pro Monat zurückzuzahlen. In allen anderen Bundesländer, die die Darlehen der Kfw-Bank offerieren, (Bayern, Niedersachsen, Hamburg und Saarland), gibt es keine festen Rückzahlungsraten. Stattdessen ist dort eine Tilgung innerhalb von 10 Jahren vorgesehen. Auf Wunsch kann der Rückzahlungszeitraum aber auch verlängert werden. Eine Verlängerung jedoch führt automatisch zu einer deutlich höheren Gesamtverschuldung, da die verbleibende Darlehenssummer weiterhin verzinst wird. (siehe auch „Verschuldung aus Studienbeitragsdarlehen“ unten auf dieser Seite).  

Beginn der Rückzahlung
Nicht nur bei der Höhe der Tilgungsraten, sondern auch beim Zeitpunkt, ab dem zurückgezahlt werden muss, unterscheiden sich die Bundesländer. Während man in Hessen erst mit einem Nettoeinkommen von 1.260 mit der Rückzahlung beginnen muss, liegt das Mindestnettoeinkommen in NRW nur bei 960 Euro. Verdient ein Hochschulabsolvent/eine Hochschulabsolventin nach dem Studium weniger als das Mindestnettoeinkommen, so kann er/sie einen Antrag auf spätere Tilgung stellen. Dies ist jedoch gleichbedeutet mit einer weiteren Erhöhung der Schuldenlast. Zu beachten ist, dass der Antrag allerdings nur für höchstens ein Jahr gestellt werden kann, danach muss er/sie dennoch mit der Rückzahlung beginnen. Selbst wenn er/sie über ein Einkommen von 960 € verfügen sollte, stellt sich die Frage, ob sich die Darlehensrückzahlung mit dem Aufbau einer eigenständigen Existenz oder gar einer Selbstständigkeit vereinbaren lässt. Gerade aber in bestimmten Berufen ist eine Selbstständigkeit mittlerweile gang und gebe bzw. notwendige bittere Realität, um überhaupt einer Arbeit nachgehen zu können. Auch stellt sich die Frage, ob die Höhe der Zinsen nicht dazu führt, dass noch weniger HochschulabsolventInnen eine Familie gründen und die Geburtenrate weiter fällt (im Jahr 2006 ist die Geburtenrate von 1,34 Kindern pro Frau auf 1,33 Kinder gesunken, womit Deutschland am unteren Ende in Europa steht). Von Seiten der Gebührenbefürworter wird in diesem Zusammenhang immer wieder auf die zusätzlichen Freibeträge pro Kind in Höhe von 435 Euro verwiesen. Angesichts der Kosten, die ein Kind verursacht, ist diese Summe bei weitem jedoch nicht ausreichend. Und so dürfte eine weiter sinkende Geburtenrate zwangsläufig die logische Konsequenz sein.  

Vertragsausstieg
Ein Ausstieg aus dem laufenden Vertrag ist jederzeit möglich, so suggerieren die Angebote der Kfw und der beteiligten Landesbanken. Und in der Tat kann der Student/ die Studentin zu jedem Zeitpunkt den Vertrag kündigen, wenn sie dazu in der Lage ist, innerhalb von zwei bis vier Wochen, die bis dahin angesammelten Schulden auf einen Schlag zurückzuzahlen. Dies aber ist nur wenigen Studierenden möglich. Die meisten sind dazu gezwungen, das Darlehen bis zum Ende ihres Studiums in Anspruch zu nehmen und damit ihre Verschuldung weiter zu erhöhen. 

Schlussfolgerung
Alles in allem zeigt sich somit, dass es mit der Sozialverträglichkeit der Studienbeitragsdarlehen nicht weither ist. Es gibt keine sozial verträglichen Studiengebühren. Das ist und bleibt ein Widerspruch in sich. Studiengebühren sind vielmehr in hohem Maße selektiv. Durch die in von der CDU-geführten Landesregierung geplanten Gebührenerhöhung für nicht-konsekutive Master wird sich die Selektivität weiter erhöhen und entfalten können. Schon heute ist der Übergang vom Bachelor zum Master durch NCs erschwert. Sollte sich das hessische Modell durchsetzen werden diese u.U. zukünftig jedoch gar nicht mehr nötig sein. Denn viele die sich bereits für das Bachelorstudium hoffnungslos verschuldet haben, werden angesichts der noch erheblich größeren finanziellen Belastungen die Hochschulen „freiwillig“ das Feld räumen. Zu befürchten ist, dass insbesondere die Gleichstellung von Frau und Mann dabei auf der Strecke bleiben wird. So liegt der Anteil der Frauen laut KMK im Jahr 2007 in Bachelorstudiengängen bei rund 48 %, in Masterstudiengängen aber nur noch bei rund 40 %.

Sozial ist was anderes

Studienbeitragsdarlehen unter der Lupe

 Studienbeitragsdarlehen
Studienbeitragsdarlehen (Neologismus) steht für 
1. Verschuldung nach dem Studium, 
2. variablen Zins, der nach oben nicht begrenzt ist,
3. Verschuldungsfalle

 

Seit nun mehr drei Semester werden von 
Studiengebühren ab dem ersten Semester in
Deutschland erhoben.
Seit dem ersten Tag der Erhebung können alle 
Studierenden zur Finanzierung der Gebühren
ein sogenanntes Studienbeitragsdarlehen in
Anspruch nehmen.

Neben diesen Darlehen, die entweder von der jeweiligen Landesbank oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angeboten werden, gibt es ferner den sogenannten Studienkredit der Kfw und Kredite, die von privaten Banken offeriert werden. Insbesondere die Studienbeitragsdarlehen werden immer wieder von Seiten der zuständigen Minister und der Gebührenbefürworter herangezogen, um die Sozialverträglichkeit der Gebühren hervorzuheben. Eine eben solche Sozialverträglichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2005 als notwendige Voraussetzung dafür angeführt, dass Studiengebühren verfassungskonform sind. Im Urteil heißt es konkret:

Vor allem aber ist davon auszugehen, dass die Länder in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der sie - nicht anders als den Bund - treffenden Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen (Art. 3, Art. 7 Abs. 4 Satz 3, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 ; vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37, 49>) bedachter Regelung bei einer Einführung von Studiengebühren den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen werden.“ (BVerfG, 2 BvF 1/03 vom 26.1.2005, Absatz-Nr. 72)

Die Darlehensmodelle spielen folglich eine 
große Rolle bei der Frage, ist die Erhebung
von Studiengebühren juristisch zulässig oder
verstoßen sie vielmehr doch gegen das
Grundgesetz.
Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren hat 
seit seiner Gründung die Ansicht vertreten,
dass Studiengebühren und Sozialverträglichkeit
ein Widerspruch in sich sind und somit eindeutig
gegen die Ziele des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte
verstoßen. Die Gründe hierfür liegen auf der
Hand. Denn diejenigen Studierenden, die die
Gebühren nicht sofort zahlen können und ein
Darlehen aufnehmen müssen, zahlen im Endeffekt
deutlich mehr für ihr Studium als Menschen aus
finanzstarkem Elternhaus.
 
Die nachfolgenden Tabellen geben über die 
Verschuldung Aufschluss, die ein
Studierender in Folge der Aufnahme eines
Studienbeitragsdarlehens am Ende seines
Studiums, angesammelt haben wird. Die Höhe
der Verschuldung hängt dabei von der
Länge des Studiums, von der Zinshöhe, der
Rückzahlungsdauer und der Höhe der zu
entrichtenden Studiengebühren ab.
 
Die erste Tabelle geht davon aus, dass 
der Studierende zunächst einen 6 semestrigen
Bachelorstudiengang absolviert und danach
einen 4 semestrigen Masterstudiengang
anschließt. Im Idealfalle ergibt dies
eine Gesamtstudiendauer von 10 Semestern.
Da die tatsächliche Regelstudienzeit aber
in der Regel höher liegt, gibt die
Tabelle zudem Auskunft darüber, inwiefern
sich die Verschuldung erhöht, wenn
man 4 Semester länger studiert
(die bisherigen Langzeitstudiengebührenmodelle
sahen angesichts der Abweichung der realen
Durchschnittsstudiendauer von der
gesetzlichen Regelstudienzeit eine Gebühr
 ab dem 15. Semester vor).

Anzahl Semester

Darlehenshöhe pro Semester

Zinshöhe p.a.

Rückzahlungdauer

Monatliche Rückzahlungrate

Gesamtverschuldung

10 Semester

500 €

6,51 Prozent

10 Jahre

56,80 €

8.172,25 €

14 Semester

500 €

6,51 Prozent

10 Jahre

79,52 €

11.896,89 €

10 Semester

500 €

7,50 Prozent

10 Jahre

59,36 €

8.684,13 €

14 Semester

500 €

7,50 Prozent

10 Jahre

83,10 €

12.683,08 €

14 Semester

500 €

7,50 Prozent

25 Jahre

51,73 €

18.231,14 €

10 Semester

500 €

8,40 Prozent

10 Jahre

61,73 €

9.156,81 €

14 Semester

500 €

8,40 Prozent

25 Jahre

55,90 €

19.802,89 €

 
 Zinshöhe: 
Die Zinshöhe der Studienbeitragsdarlehen liegt zur Zeit bezogen auf die sieben 
Gebührenländer durchschnittlich etwa bei 6,51 Prozent. Dieser kann jedoch pro Semester
weiter angehoben werden. In Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die Studierenden,
die bis zu diesem Semester einen entsprechenden Vertrag mit der Kfw-Bank
(Kreditanstalt für Wiederaufbau) lediglich die Garantie, dass die Zinsen während der
Laufzeit des Vertrages nicht über 7,50 Prozent steigen. In Bayern und Baden-Württemberg
liegt diese Begrenzung deutlich höher (8,9 % bzw. 8,38 %). Es ist jedoch bereits erkennbar,
dass auch die anderen Bundesländer schon bald die Deckelung des Zinssatz für Neuverträge
anheben werden. Die Tabelle zeigt, dass allein bei einem Anstieg der Zinsen um ein Prozent,
die Verschuldung nach dem Studium überproportional steigt.  
 Rückzahlungsrate: 
In allen Gebührenländern muss nach einer Karenzzeit von 12-24 Monaten nach Beendigung 
des Studiums mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen werden. Diese erfolgt in
monatlichen Raten von 50, 100 oder 150 Euro (in Bayern sind auch 20 Euro pro Monat möglich).
Da die noch offene Darlehenssumme während der gesamten Rückzahlungsdauer weiter verzinst
wird, hat die Höhe der monatlichen Rückzahlung große Auswirkungen auf die Gesamtverschuldung
und somit darauf, wie teuer das Studium insgesamt für den einzelnen wird.
 
Zwar ist die juristische Zulässigkeit der Studienbeitragsdarlehen sicherlich ein nicht 
zu verachtender Faktor im Kampf gegen Studiengebühren, jedoch sollte man sich immer vor
Augen halten, dass nicht die Rechtmäßigkeit der Gebühren entscheidend dafür ist, ob ein
junger Mensch ein Studium aufnimmt. Vielmehr wird die Entscheidung für oder gegen ein Studium
von der Abwägung zwischen finanziellen Risiken und beruflicher Perspektive beeinflusst.  
 Gebührenhöhe:
Bislang müssen die Studierenden in allen Gebührenländer ab dem ersten Semester 500 Euro 
pro Semester an die Hochschulen entrichten. Dies gilt sowohl für Bachelor- als auch
für Masterstudierende gleichermaßen. Das hessische Gesetz sieht jedoch vor, dass ab
2010 ein Teil der Masterstudiengänge (nicht-konsekutive Master) 1.500 pro Semester kostet.
Welche Auswirkungen dies für die Verschuldung nach dem Studium hat, zeigt Tabelle 2. 

Abschluss

Anzahl Semester

Darlehenshöhe pro Semester

Zinshöhe p.a

Monatliche Rückzahlungrate

Gesamtverschuldung

BA

7 Semester

500 €

6,51 Prozent

50 €

5.192,68 €

MA

4 Semester

1.500 €

6,51 Prozent

50 €

11.226,68 €

Gesamt

11 Semester

 

 

100 €

16.419,36 €

 

Tabelle 2 liegt folgende Annahme zu Grunde:

Studiendauer: 7 Semester (Bachelor) + 4 Semester (Master).

Aufgrund der starken Verschulung der neuen Studiengänge ist jedoch davon auszugehen, dass sich Studiendauer in der Regel noch höher ist.

Gebührenhöhe: 500 € (Bachelor) und 1.500 (Master)

Zinssatz: 6,50 Prozent (derzeitiger Zinssatz, kann jedoch jedes Semester steigen)

Rückzahlungsrate: monatlich 50 Euro (Bachelor) + 50 Euro (Master), die Rückzahlung beginnt 18 Monate

Eine geschlechterpolitische Frage

Studiengebührenmodelle benachteiligen Frauen

Die Veröffentlichung der aktuellen Studierendenzahlen für das Wintersemester 2007/2008 sorgten Mitte Dezember für großes Aufsehen in der Bundesrepublik. Wurden die negativen Effekte der Studiengebühren doch nun endlich schwarz auf weiß sichtbar. Die Prognosen und Voraussagen der Gegner hatten sich leider nur allzu deutlich bewahrheitet. Rund 32.000 Studierende bundesweit im Vergleich zum letzten Wintersemester, das ist die traurige Bilanz der Einführung allgemeiner Studiengebühren in bislang sieben Bundesländern. Ohne den Anstieg der Studierendenzahlen in den gebührenfreien Bundesländern, der vor allem auf den dortigen immensen Anstieg der StudienanfängerInnenzahlen zurückzuführen ist, würde die Bilanz noch schlechter ausfallen. (In den Gebührenländern studieren im Vergleich zum Vorjahr rund 37.390 Studierende weniger). Viele dieser Zahlen wurden in der bundesweiten Berichterstattung genannt, insbesondere der große Ansturm der Studierwilligen auf die gebührenfreien Hochschulen. Die geschlechterspezifischen Auswirkungen der Gebühren wurden jedoch wieder einmal nicht berücksichtigt.

Dabei zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes bei genauerem Betrachten, dass Frauen durch Studiengebühren mehr benachteiligt werden als Männer. Zwar ging der Anteil der Studentinnen an der Gesamtstudierenden bundesweit nur leicht um 0,03 Prozent zurück, in den Gebührenländern jedoch exmatrikulierten sich mehr Frauen als Männern (52,54 Prozent). Während in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland insgesamt 19.854 weniger Studentinnen eingeschrieben waren, gab es nur 17.936 weniger männliche Studierende. Der Rückgang der Studentinnen ist somit deutlicher höher als ihr Anteil an der Gesamtzahl der Studierenden (in den Gebührenländern lag dieser 2006/2007 bei 47,36 Prozent).

Nun kann man entgegenhalten, dass die Zahl der Studienanfängerinnen in den Ländern mit allgemeinen Studiengebühren im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 0,20 Prozent gestiegen ist und Frauen also keineswegs in größerem Maße von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden. Hierauf kann man jedoch erwidern, dass der Anteil der weiblichen Schulabsolventen mit Hochschulzugangsberechtigung weiterhin zunimmt. Darüber hinaus relativiert sich der Anstieg in den Gebührenländern allerdings auch schnell bei einem Blick auf die entsprechenden Statistiken für die gebührenfreien Länder. Die dortigen Hochschulen konnten nämlich zu Beginn dieses Semesters nicht nur insgesamt gesehen mehr junge Frauen begrüßen, sondern auch den Anteil weiblicher Studierender um fast ein Prozent steigern.

All diese Zahlen zeigen, dass Studiengebühren in keinster Weise zum Abbau unserer patriachischen Gesellschaft beitragen, sondern vielmehr zu deren Aufrechterhaltung betragen. Warum haben Frauen von der Ökonomisierung der Bildung noch mehr Nachteile als ihre männlichen Altersgenossen?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass Frauen deutlich länger brauchen, um ein Darlehen oder einen Kredit zurückzuzahlen als Männer. Diese Erkenntnis lässt sich aus internationalen Studien gewinnen. In Australien, das nachgelagerte Studiengebühren erhebt, zahlen Männer im Schnitt 17 Jahre zurück, Frauen würden 51 Jahre zurückbezahlen, wenn nicht vorher die Verrentung bzw. ein Schuldenerlass einsetzen würde. Ursache für die längere Rückzahlungsdauer ist vor allem die im Gegensatz zu ihren männlichen Arbeitskollegen noch immer geringer ausfallende Entlohnung bei gleicher Arbeit und Qualifikation. Darüber hinaus wird aufgrund unserer Gesellschaftsstruktur die Kindererziehung weiterhin größten Teils von Frauen geleistet. Während der Zeit der Kindererziehung sind die Frauen nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig – und zahlen Kredite daher nicht zurück.

Diese Perspektive ist für privatwirtschaftlich organisierte Banken, die Gewinnmaximierung zum Ziel haben, wenig attraktiv. Banken werden männliche Studenten bei der Kreditvergabe daher bevorzugen – und Frauen evtl. gar nicht erst aufnehmen oder von Ihnen zumindest deutlich höhere Zinsen nehmen.

Noch deutlicher wird diese Selektion nach der Kreditwürdigkeit bei so genannten Bildungsfonds. Sie unterscheiden sich bezüglich der Organisation erheblich von normalen Krediten: Anleger investieren ihr Geld in einen Fonds und erwarten selbstverständlich eine entsprechende Rendite auf ihr Kapital. Es ist aber auch möglich, dass Unternehmen, Stiftungen oder sogar Hochschulen selbst aus Förderungsgründen in solche Fonds investieren. In diesem Fall erwarten sie vielleicht keiner übermäßig große Rendite, aber sicherlich immerhin Kostenneutralität. Das eingezahlte Geld wird nun an die geförderten Studierenden zur Finanzierung von Studiengebühren und / oder Lebenshaltungskosten ausgezahlt. Die monatliche Auszahlung kann hierbei bis zu einer Höhe von 1.000 Euro reichen, in einigen Fällen wird zusätzlich eine einmalige hohe Auszahlung (bis zu 30.000 Euro) etwa für ein Auslandssemester gezahlt. Nach dem Studienende muss dann entweder ein vorher vereinbarter fixer Betrag oder (meist) ein gewisser Prozentsatz des Einkommens für einen vereinbarten Zeitraum zurückgezahlt werden (Vgl. Deutscher Bundestag 2006: 8 ff.). Anleger, die in diese Fonds investieren, spekulieren natürlich darauf, dass die Rückzahlungen höher sind als das an die Studierenden ausgegebene Geld, denn andernfalls hätte sich die Investition schließlich nicht gelohnt. Um das Ausfallrisiko gering zu halten, kommen nur ausgewählte und besonders ‚begabte’ Studierende in den Genuss dieser Fonds, sie müssen ein ausgefeiltes Bewerbungsverfahren durchlaufen, denn schließlich will man sicher sein, nur in das beste Humankapital zu investieren.

Der Münchner Finanzdienstleister ‚Career Concept’ macht auf seiner Homepage die Intention deutlich: „[…] ein kurzes und fokussiertes Studium gilt immer noch als absoluter Pluspunkt im Bewerbungsgespräch!“ (Bildungsfonds 2006) Es geht in diesen Programmen also darum, ‚begabten’ Studierenden ein zielstrebiges, sorgenfreies und erfolgreiches Studium zu ermöglichen. Alle anderen, aber vor allem Frauen und Studierende mit Kind, bleibt nur noch die Aufnahme eines Darlehens bei der jeweiligen Landesbank.

Doch wenn nur alle diejenigen die nicht von einer privaten Bank gewollt werden, ein Darlehen bei den Landesbanken beantragen, steigt zwangsläufig auch der Darlehenszinssatz. Schon heute liegt er in allen Gebührenländern bei 6 Prozent. Weitere Erhöhungen sind jedoch nicht auszuschließen, sondern durchaus realistisch. Jedes Semester können auch für Studierende, die bereits DarlehensnehmerInnen sind, die Zinsen angehoben und der Schuldenberg somit vergrößert werden. Insbesondere junge Frauen scheint eine solche ungewisse Zukunft abzuschrecken.



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